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Änderung § 17b ElektroG vom 01.01.2022

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§ 17b ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 17b ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

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§ 17b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17b Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen


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(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die nach § 21 Absatz 2 und 4 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zertifiziert sind, können zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altgeräten eine Kooperation vereinbaren.

(2) Die Vereinbarung muss folgende Angaben enthalten:

1. Angaben zur Auswahl der geeigneten Altgeräte und

2. Angaben zum Zugangsrecht von Beschäftigten der Erstbehandlungsanlage zur Sammelstelle des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

(3) 1 Wenn eine Vereinbarung nach Absatz 1 vorliegt, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Altgeräte, die nach Durchführung der Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung konkret geeignet sind, dem Betreiber der Erstbehandlungsanlage unentgeltlich zu überlassen. 2 Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage hat die geeigneten Altgeräte unentgeltlich zu übernehmen.

(4) Ergibt die Prüfung des Betreibers der Erstbehandlungsanlage, dass sich ein Altgerät nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung eignet, hat dieser das Altgerät dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unentgeltlich wieder zu überlassen.