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Änderung § 32 ElektroG vom 01.01.2022

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§ 32 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 32 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen


(1) Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und Bevollmächtigter und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu.

(2) 1 Die Gemeinsame Stelle teilt dem Umweltbundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr Folgendes gemäß den Sätzen 3 und 4 mit:

1. die von sämtlichen Herstellern je Geräteart und Kategorie im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,

2. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten je Kategorie ins Ausland verbrachten Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in Verkehr gebracht wurden,

3. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern je Gruppe und Kategorie nach § 14 Absatz 5 gesammelten Altgeräte,

4. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten je Gruppe und Kategorie bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte,

5. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten je Geräteart und Kategorie nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen Altgeräte,

6. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten je Geräteart und Kategorie zurückgenommenen Altgeräte, für die keine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,

7. die von sämtlichen Vertreibern je Kategorie zurückgenommenen Altgeräte, die nach § 17 Absatz 5 Satz 1 nicht an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger übergeben werden,

(Text alte Fassung)

8. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern und entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 je Kategorie zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,

9. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern und entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 je Kategorie verwerteten Altgeräte,

10. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern und entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 je Kategorie beseitigten Altgeräte,

11. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern und entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 je Kategorie in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte,

12. die von Vertreibern nach § 17 zurückgenommenen und an Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger je Kategorie übergebenen
Altgeräte.

2 Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. 3 Bei den Mitteilungen ist das Gewicht anzugeben. 4 Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.

(3) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 26 Absatz 3, den Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten nach § 27 Absatz 4, den Vertreibern nach § 29 Absatz 3 und den entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 30 Absatz 3 gemeldeten Mengen.

(Text neue Fassung)

7a. die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie nach § 17a zurückgenommenen Altgeräte,

7b. die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie nach § 17b übernommenen Altgeräte,

7c. die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 übernommenen Altgeräte,

8. die von sämtlichen
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern und Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,

8a. die von sämtlichen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern
und Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie recycelten Altgeräte,

9. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern und Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie verwerteten Altgeräte,

10. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern und Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie beseitigten Altgeräte,

11. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern und Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

2 Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. 3 Bei den Mitteilungen ist das Gewicht anzugeben. 4 Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.

(3) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 26 Absatz 3, den Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten nach § 27 Absatz 4 und den Vertreibern nach § 29 Absatz 3 gemeldeten Mengen.

(4) 1 Die Gemeinsame Stelle ist ferner befugt, anderen nach Landesrecht für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf deren Verlangen die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe erforderlichen Auskünfte und Angaben mitzuteilen. 2 Die Kosten für eine solche Mitteilung sind ihr zu erstatten. 3 Für die Mitteilung solcher Auskünfte und Angaben gelten die §§ 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(5) 1 Für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Behörden und Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Vollzug der Richtlinie 2012/19/EU, insbesondere mit Registern anderer Mitgliedstaaten, gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. 2 Zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gehört auch die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von Inspektionen. 3 Für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch sind vorrangig elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.