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Änderung Anlage 5 ElektroG vom 01.01.2022
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Anlage 5 ElektroG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | Anlage 5 ElektroG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145 |
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(Text alte Fassung) Anlage 5 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept |
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes 2. abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2 3. bewirtschaftete Altgeräte a) Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19) b) Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenvermarktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte) 4. technische und personelle Ausstattung des Standortes a) Prüf- und Arbeitsplätze b) Anlagentechnik c) personelle Ausstattung 5. Verfahrensablauf a) Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparaturmaßnahmen b) Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anforderungen c) Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad- und Wertstoffen für die jeweiligen Abläufe Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren. |
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