Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 5 ElektroG vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. ElektroGÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des ElektroG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 5 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
Anlage 5 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 5 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept


vorherige Änderung

 


Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes

2. abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2

3. bewirtschaftete Altgeräte

a) Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19)

b) Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenvermarktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte)

4. technische und personelle Ausstattung des Standortes

a) Prüf- und Arbeitsplätze

b) Anlagentechnik

c) personelle Ausstattung

5. Verfahrensablauf

a) Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparaturmaßnahmen

b) Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anforderungen

c) Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad- und Wertstoffen für die jeweiligen Abläufe

Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.