Tools:
Update via:
Änderung § 19 ElektroG vom 01.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 ElektroG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ElektroGÄndG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des ElektroGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 19 ElektroG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 19 ElektroG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19 Rücknahme durch den Hersteller | |
(1) 1 Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen. 2 Eine Verpflichtung der Endnutzer zur Überlassung der Altgeräte an den Hersteller besteht nicht. (2) 1 Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigten hat die Altgeräte oder deren Bauteile im Fall der Rücknahme nach Absatz 1 zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. 2 Satz 1 gilt für den Endnutzer entsprechend, sofern dieser die Altgeräte nicht dem Hersteller überlässt. (3) 1 Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte. 2 Satz 1 gilt nicht für historische Altgeräte. 3 Die Kosten der Entsorgung von historischen Altgeräten hat der Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, zu tragen. 4 Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte und Erwerber oder Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, können von Satz 1 abweichende Vereinbarungen treffen. | |
| (Text alte Fassung) (4) Der Hersteller und im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachkommen zu können. | (Text neue Fassung) (4) 1 Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen. 2 Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Vorschrift, insbesondere nach den Absätzen 1 und 3 umfassen muss, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11738/al234131-0.htm
