Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
§ 4 Produktkonzeption
§ 5 Einrichten der Gemeinsamen Stelle
§ 6 Registrierung
§ 7 Finanzierungsgarantie
§ 7a Rücknahmekonzept
§ 8 Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten
§ 9 Kennzeichnung
Abschnitt 3 Sammlung und Rücknahme
§ 10 Getrennte Erfassung
§ 11 Verordnungsermächtigungen
Unterabschnitt 1 Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten
§ 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten
§ 13 Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 15 Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte
§ 16 Rücknahmepflicht der Hersteller
§ 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber
§ 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen
§ 17b Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen
§ 18 Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten
Unterabschnitt 2 Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte
§ 19 Rücknahme durch den Hersteller
§ 19a Informationspflichten der Hersteller
Abschnitt 4 Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung
§ 20 Behandlung und Beseitigung
§ 21 Zertifizierung
§ 22 Verwertung
§ 23 Anforderungen an die Verbringung
§ 24 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 5 Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten
§ 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
§ 26 Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 27 Mitteilungspflichten der Hersteller
§ 28 Informationspflichten der Hersteller gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen
§ 29 Mitteilungspflichten der Vertreiber
§ 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
Abschnitt 6 Gemeinsame Stelle
§ 31 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
§ 32 Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen
§ 33 Befugnisse der Gemeinsamen Stelle
§ 34 Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle
§ 35 Organisation der Gemeinsamen Stelle
Abschnitt 7 Zuständige Behörde
§ 36 Zuständige Behörde
§ 37 Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung
§ 38 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
§ 38a Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
§ 39 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Abschnitt 8 Beleihung
§ 40 Ermächtigung zur Beleihung
§ 41 Aufsicht
§ 42 Beendigung der Beleihung
Abschnitt 9 Schlussbestimmungen
§ 43 Beauftragung Dritter
§ 44 Widerspruch und Klage
§ 45 Bußgeldvorschriften
§ 46 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Angaben bei der Registrierung
Anlage 3 (zu § 9 Absatz 2) Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten
Anlage 4 (zu § 20 Absatz 2 Satz 4) Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten
Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept
Anlage 5a (zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2) Betriebstagebuch
Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1) Mindestanforderungen an die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt


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