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Synopse aller Änderungen des ElektroG am 31.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2022 durch Artikel 1 des ElektroGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ElektroG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2022 geltenden Fassung
ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Übergangsvorschriften


(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 haben Hersteller, die vor dem 1. Januar 2022 bereits registriert sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein Rücknahmekonzept vorzulegen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) § 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt erst ab dem 1. Januar 2023.

(Text neue Fassung)

(2) § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt erst ab dem 1. Juli 2023.

(3) Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 4 ist eine Zulassung des Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 7 erst ab dem 1. Januar 2023 erforderlich.

(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 ist für Elektro- und Elektronikgeräte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden oder wurden und für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nicht erforderlich ist, eine Kennzeichnung mit dem Symbol nach Anlage 3 nicht erforderlich.

(5) Vertreiber von Lebensmitteln, die nach § 17 Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 einrichten.

(6) Für Erstbehandlungsanlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bereits nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zertifiziert sind, ist § 21 Absatz 3 und 4 erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzuwenden.

(7) § 22 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für das Berichtsjahr 2022.

(8) Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die bereits nach § 25 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt sind, haben bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein aktuelles Zertifikat vorzulegen.

(9) 1 Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind. 2 Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen


1. Wärmeüberträger

Kühlschränke

Gefriergeräte

Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten

Klimageräte

Entfeuchter

Wärmepumpen

Wärmepumpentrockner

ölgefüllte Radiatoren

Boiler

Warmwasserspeicher

sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden

2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten

Bildschirme

Fernsehgeräte

LCD-Fotorahmen und digitale Bilderrahmen

Monitore

Laptops

Notebooks

Tablets und Tablet-PCs

3. Lampen

stabförmige Leuchtstofflampen

Kompaktleuchtstofflampen

Leuchtstofflampen

Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen)

Niederdruck-Natriumdampflampen

LED-Lampen

4. Großgeräte

Waschmaschinen

Wäschetrockner

Geschirrspüler

Elektroherde und Elektrobacköfen

Elektrokochplatten

Leuchten

Ton- oder Bildwiedergabegeräte

Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)

Geräte zum Stricken und Weben

Großrechner

Großdrucker

Kopiergeräte

Geldspielautomaten

medizinische Großgeräte

große Überwachungs- und Kontrollinstrumente

große Produkt- und Geldausgabeautomaten

große Photovoltaikmodule

Nachtspeicherheizgeräte

große Antennen

Pedelecs

Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und ohne Sitz

5. Kleingeräte

Staubsauger

Teppichkehrmaschinen

Nähmaschinen

Leuchten

Mikrowellengeräte

Lüftungsgeräte

Bügeleisen

Toaster

elektrische Messer

Wasserkocher

Uhren

Fitness- und Gesundheitsarmbänder

elektrische Rasierapparate

Waagen

Haar- und Körperpflegegeräte

Radiogeräte

Videokameras

Videorekorder

Hi-Fi-Anlagen

Musikinstrumente

Ton- oder Bildwiedergabegeräte

elektrisches und elektronisches Spielzeug

Sportgeräte

Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer

Rauchmelder

Heizregler

Thermostate

elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge

medizinische Kleingeräte

kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente

kleine Produktausgabeautomaten

Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen

kleine Photovoltaikmodule

Antennen

Adapter

Reisestecker

Steckdosen

konfektionierte Stromkabel

HDMI-, Audio- und Videokabel

Schmelzsicherungen

Bekleidung mit elektrischen Funktionen

elektrische Zigaretten

vorherige Änderung

elektronische Antriebe für Möbel

Bekleidung mit elektrischen Funktionen
(z.B. Heiz-, Massage- oder Leuchtfunktionen)



(z.B. Heiz-, Massage- oder Leuchtfunktionen)

Schuhe mit Leuchtfunktionen

beleuchtete Fliesen

Drohnen

Tonerkartuschen und Druckerpatronen

6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte

(keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)

Mobiltelefone

GPS-Geräte

Taschenrechner

Router

PCs

Drucker

Telefone

Kommunikationsantennen

Telefon- und Netzwerkadapter

USB-Kabel

Netzwerkkabel