Das Portal muss geeignet sein, die in §
49 Absatz 3 Satz 3 des
Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben zu erfüllen und dabei
- 1.
- die Anfragenden so registrieren, dass deren Identität festgestellt werden kann,
- 2.
- die Auskunftsersuchen mit einer Vorgangsnummer versehen, die vom Portal an das Melderegister übermittelt wird und einen Rückschluss auf den Anfragenden ermöglicht,
- 3.
- die Melderegisterauskünfte zusammen mit der Vorgangsnummer an den Anfragenden weiterleiten.
§ 5 PortalV Zulassungsverfahren (vom 01.11.2016) ... Die Zulassungsbehörde prüft auf Antrag das Vorliegen der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. Dazu kann sie den Antragsteller auffordern, ihr die ... (3) Die Zulassung ist bei Vorliegen der in Absatz 2 Satz 5 und in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen zu erteilen. Sie gilt für alle im ... liegenden Meldebehörden. (4) Bei der Prüfung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen ist die oder der Datenschutzbeauftragte des Landes zu ...