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§ 6 - Portalverordnung (PortalV)

V. v. 15.10.2015 BGBl. I S. 1774 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 6 Vorläufige Zulassung



Für Portale, die sich bereits vor dem 1. November 2015 im Betrieb befanden, gilt eine befristete vorläufige Zulassung. Diese entfällt, wenn

1.
der Zulassungsantrag nicht binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde nach § 5 Absatz 1 eingereicht oder

2.
die zur Zulassung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch die Zulassungsbehörde bei dieser eingereicht

werden. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über die Zulassung endet die vorläufige Zulassung.