§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
- 1.
- Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
- 2.
- wirtschaftlicher Wert der Registrierung für den Hersteller,
- 3.
- voraussichtliche Entsorgungskosten und
- 4.
- abfallwirtschaftliche Relevanz.
2Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten.
(3) 1Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. 2Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen. 3In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.
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interne Verweise§ 3 ElektroGBattGGebV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2024) ... Oktober 2015 geltenden Fassung. (3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 8. ElektroGBattGGebVÄndV ... 2021 (BGBl. I S. 5231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 3977
Neunte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 06.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 348
Artikel 1 9. ElektroGBattGGebVÄndV ... 2022 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2497
Siebte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5231
Artikel 1 7. ElektroGBattGGebVÄndV ... die Wörter „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... wie folgt gefasst: „(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch ...
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