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Änderung Anlage ElektroGBattDGGebV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage ElektroGBattDGGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 Batt-EU-AnpG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des ElektroGBattDGGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage ElektroGBattDGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
Anlage ElektroGBattDGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 5 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

(Text neue Fassung)


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in
Euro


Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und
Geräteart | 24,80

1.2 | (weggefallen) |

1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 112,60
bis 3.267,70

1.4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
| 92,20

1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im
Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes
Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
hinsichtlich des
Garantiebetrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 14,50

1.6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsicht-
lich des Garantiebetrages
je
Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine
Geräteart und ein Kalenderjahr | 8,90

1.7
| Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver-
bindung
mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahme-
konzepts
nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 100,40



1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je
Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 9,50

1.2 | Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
| 32,80

1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1
ElektroG

je Hersteller und Gerät oder
je
Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung
| 38,50
bis 1.118,00

1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in
Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde
nach (ohne Garantiebetragsprüfung)

je vorgelegte Garantie | 156,90

1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je
Geräteart und angefangenes Kalenderjahr
jeweils je Prüfung
| 3,80

1.6
| Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in
Verbindung
mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
Rücknahmekonzepts
nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 18,90

Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG
je Benennung | 12,60

1.9 | Bestätigung
der Änderung der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung | 36,10

1.10
| Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung | 8,90

1.11
| Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierun-
gen
nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung
je Zulassung oder Änderung der Zulassung | 1.198,10

Weitere Leistungen i m Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)

1.12
| (weggefallen) |

1.13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be-
vollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
Geräteart und ein Kalenderjahr | 101,30

1.14 | (weggefallen) |

1.15 |
Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-
satz
5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung | 62,10



1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer
Beauftragung eines Bevollmächtigten
nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung
| 50,60

1.8
| Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37
Absatz
2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung | 12,60

1.9
| Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr
als
20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je
Änderung der Zulassung | 4.355,00

Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)

1.10
| Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz
5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 20,50

Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
satz
6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 1.538,70

1.17
| Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines
als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1
und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung | 228,30

Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)

1.18
| Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträgers
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-
bindung
mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 132,90

1.19
| Entgegennahme und Prüfung der Anzeige des Betreibers einer Erstbehandlungsan-
lage
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25
Absatz
2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige | 313,30



1.11 | kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37
Absatz
6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
jeweils nach Aufwand der Prüfung
| 1.803,30
bis 10.098,50


1.12
| nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines
als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1
und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
geeignet festgestellten Systems
je System und Änderung | 816,50

Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)

1.13
| Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
Verbindung
mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 22,00

1.14
| Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs-
anlage
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung
mit
§ 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige | 100,20

Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.20 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 7,50

1.21
| Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 7,50



1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 6,70

1.16
| Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 6,80

Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)

vorherige Änderung

1.22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung
mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 44,50
bis 195,80


Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG)

Registrierung
20 Absatz 1 BattG)

2.1 | Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart | 15,60

2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie | 156,20
bis 4.531,30

2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab-
satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 5,70

Rücknahmesysteme

20 Absatz 2 BattG)

2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem | 2.305,50
bis 27.666,20

2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1
BattG in Verbindung mit
§ 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung
für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 47,40

2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück-
nahmesystems
nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2
Satz 4 BattG

je Änderung oder Auflage | 111,30
bis 2.115,10

2.7
| Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung | 700,50

Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)

2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe
nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
| 134,20

2.9 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG | 0,60

bis 12,60

Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG

3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG
(Änderung von
Firma,
Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
ten
sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit
Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder Bevollmächtigter | 175,70

3.2 |
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
bindung
mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz
1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
Firma, Ort der Niederlassung
oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen

je Änderungssitzung | 5,30

3.3
| Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin-
dung
mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni-
schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des
§ 4 Absatz 3 BattG oder des § 7
Absatz 6 BattG

oder
nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach-
weise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek-
tronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des
§ 37 Absatz 3 ElektroG oder
im Sinne des
§ 4 Absatz 3 BattG | 27,30
bis 246,20



1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder
Anrechnung
mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 60,60

Abschnitt 2 Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

Registrierung
31 Absatz 1 BattDG)

2.1 | Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG
je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie | 16,40

2.2 | Quartalsgebühr für BattDG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 3,80

2.3 |
Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach §§ 5 und 31 Absatz 1 BattDG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung
| 103,70
bis 3.008,90

Organisationen für Herstellerverantwortung

31 Absatz 2 BattDG)

2.4 | Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 BattDG
je Zulassung und Batteriekategorie
jeweils nach Aufwand der Prüfung
| 412,50
bis 7.838,90

2.5 | Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31
Absatz
2 Satz 1 BattDG
oder
nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung
nach
§ 8 Absatz 7 BattDG
oder
Anordnung einer Angebotsabgabe
nach § 41 Absatz 1 BattDG in Verbindung mit Ar-
tikel 58
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie Artikel 59 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe b oder Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/1542
oder
sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach
§ 41 Absatz 1 BattDG

je Änderung, Auflage oder Anordnung
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung,
Auflage oder Anordnung | 77,90
bis 1.596,90

2.6
| Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BattDG
je Zulassung und Überprüfung
jeweils
nach Aufwand der Überprüfung | 190,30
bis 3.615,70

Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattDG

3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung
(Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
oder
Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen
und
Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
Registrierungen
-
nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4
ElektroG
oder
-
nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 12
der Verordnung (EU) 2023/1542
je Hersteller
oder
je Bevollmächtigter | 157,20

3.2
| Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit
§
38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach
§ 5 Absatz 2, § 8 Absatz 9 oder § 32 Absatz 7
BattDG

oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des
von
der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Daten-
verarbeitungssystems nach
§ 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 5 Absatz 2 BattDG | 35,50
bis 320,20

(heute geltende Fassung)