Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage ElektroGBattDGGebV vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage ElektroGBattDGGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 Batt-EU-AnpG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des ElektroGBattDGGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 1 ElektroGBattDGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
Anlage ElektroGBattDGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 5 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro




Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in
Euro

Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)


(Textabschnitt unverändert)

Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke
und Geräteart | 182,70

2
| Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung
von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)

je Änderungssitzung | 46,90

3
| Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke
und Geräteart | 187,30
bis 9.365,60

4
| Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
in Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
| 288,90

5
| Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3
ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr
oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
hinsichtlich des
Garantiebetrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine
Geräteart und ein Kalenderjahr | 41,30

6
| Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer
4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten
und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 41,30

7 |
Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7
Absatz 3 Satz 1
ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 | 195,40

Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)

8
| Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG

je Benennung | 291,70

9
| Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung | 122,90

10
| Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG

je Beendigungsmitteilung | 61,50

Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit
der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)

11
| Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektroni-
schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG | 36,20
bis 1.448,50

12 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang | 374,70

13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Ge-
räteart und ein Kalenderjahr | 160,20

14 | (entfällt) |

15 |
Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung | 187,30



1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je
Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 9,50

1.2
| Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 32,80

1.3
| Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1
ElektroG

je Hersteller und Gerät oder
je
Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung
| 38,50
bis 1.118,00

1.4
| Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in
Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde
nach (ohne Garantiebetragsprüfung)

je vorgelegte Garantie | 156,90

1.5
| Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz
1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je
Geräteart und angefangenes Kalenderjahr
jeweils je Prüfung
| 3,80

1.6
| Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in
Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
Rücknahmekonzepts
nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 18,90

Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung
und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)

1.7
| Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer
Beauftragung eines Bevollmächtigten
nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung
| 50,60

1.8
| Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37
Absatz
2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung | 12,60

1.9
| Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr
als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen
nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je Änderung der Zulassung
| 4.355,00

Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)

1.10
| Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 20,50

Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für
die
Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung
mit
§ 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 2.671,10

17
| Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten
Systems für
die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in
Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Änderungsmitteilung | 296,80

Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)

18
| Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 in Verbindung
mit
§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 87,70

19
| Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne
des
§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro-
nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des §
38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit
§ 37 Absatz 3 ElektroG | 36,90
bis 1.474,10




1.11 | kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines
Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37
Absatz
6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
jeweils nach Aufwand der Prüfung
| 1.803,30
bis 10.098,50


1.12
| nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines
als
für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1
und 3 ElektroG
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
geeignet festgestellten Systems

je System und Änderung | 816,50

Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen

(§ 38 Absatz 2 ElektroG)

1.13
| Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
Verbindung mit
§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 22,00

1.14
| Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs-
anlage
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung
mit
§ 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
| 100,20

Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

20 | Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 10,60

21
| Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 10,60



1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 6,70

1.16
| Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 6,80

Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)

vorherige Änderung

22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung
mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 18,30
bis 2.932,50



1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder
Anrechnung
mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 60,60

Abschnitt 2 Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

Registrierung
(§ 31 Absatz 1 BattDG)

2.1 | Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG
je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie | 16,40

2.2 | Quartalsgebühr für BattDG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 3,80

2.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach §§ 5 und 31 Absatz 1 BattDG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 103,70

bis 3.008,90

Organisationen für Herstellerverantwortung
(§ 31 Absatz 2 BattDG)

2.4 | Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 BattDG
je Zulassung und Batteriekategorie
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 412,50
bis 7.838,90

2.5 | Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31
Absatz 2 Satz 1 BattDG
oder
nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung
nach § 8 Absatz 7 BattDG
oder
Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 41 Absatz 1 BattDG in Verbindung mit Ar-
tikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie Artikel 59 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe b oder Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/1542
oder
sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach
§ 41 Absatz 1 BattDG
je Änderung, Auflage oder Anordnung
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung | 77,90
bis 1.596,90

2.6 | Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BattDG
je Zulassung und Überprüfung
jeweils nach Aufwand der Überprüfung | 190,30
bis 3.615,70

Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattDG

3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen
und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
Registrierungen
- nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4
ElektroG oder
- nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 12
der Verordnung (EU) 2023/1542
je Hersteller oder
je Bevollmächtigter | 157,20

3.2 | Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit
§ 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 9 oder § 32 Absatz 7
BattDG
oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des
von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Daten-
verarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 5 Absatz 2 BattDG | 35,50
bis 320,20


(heute geltende Fassung)