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Änderung Anlage ElektroGBattGGebV vom 01.01.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
Anlage ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 348
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in
Euro

Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und
Geräteart | 12,40

1.2 | Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 24,10

1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1
ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 70,20
bis 2.036,50

1.4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
| 102,10

1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im
Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes
Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
hinsichtlich des
Garantiebetrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 16,50

1.6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich
des Garantiebetrages
je
Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine
Geräteart und ein Kalenderjahr | 9,60

1.7
| Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver-
bindung
mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahme-
konzepts
nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 113,00

(Text neue Fassung)

1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je
Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 11,50

1.2 | Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 43,90

1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1
ElektroG
je Hersteller und Gerät oder
je
Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung
| 59,70
bis 1.733,50

1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in
Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde
nach (ohne Garantiebetragsprüfung)

je vorgelegte Garantie | 61,30

1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je
Geräteart und angefangenes Kalenderjahr | 12,30

1.6
| Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in
Verbindung
mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
Rücknahmekonzepts
nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 31,00

Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG
je Benennung | 45,30

1.9 | Bestätigung
der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung | 17,30

1.10
| Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung | 10,00

1.11
| Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierun-
gen
nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung
je Zulassung oder Änderung der Zulassung | 1.371,00

Weitere Leistungen i m Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)

1.12
| Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be-
vollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
Geräteart und ein Kalenderjahr | 112,80

1.13 |
Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-
satz
5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung | 40,10



1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer
Beauftragung eines Bevollmächtigten
nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung
| 49,70

1.8
| Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37
Absatz
2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung | 17,70

1.9
| Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als
20
zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je
Änderung der Zulassung | 2.997,30

Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)

1.10
| Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz
5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 31,80

Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.14 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
satz
6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 1.630,80

1.15
| Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.14 nach Änderung eines
(nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr)
als für die Finanzierung der Entsorgung von
Altgeräten
nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1
und
2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung | 241,40

Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und-
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)

1.16
| Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträgers
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-
bindung
mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 110,10

1.17
| Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsan-
lage
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25
Absatz
2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige | 302,00



1.11 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37
Absatz
6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 1.849,70

1.12
| Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung
eines
als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6
Satz
1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4
ElektroG
geeignet festgestellten Systems
je System und Änderung | 220,90

Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)

1.13
| Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
Verbindung
mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 64,50

1.14
| Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs-
anlage
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung
mit
§ 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige | 124,90

Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.18 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 9,20

1.19
| Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 9,20



1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 9,60

1.16
| Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 9,60

Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.20 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung
mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 109,70



1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder
Anrechnung
mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 50,50

Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG)

Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1 | Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart | 29,20

2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie | 177,70
bis 5.154,60

2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab-
satz
1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 8,40



2.1 | Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart | 41,40

2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung
| 232,90
bis 6.755,40

2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20
Absatz
1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 14,40

Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)

vorherige Änderung nächste Änderung

2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem | 1.049,10
bis 12.590,10

2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1
BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für
einzelne
Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 21,50

2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück-
nahmesystems
nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2
Satz
4 BattG
je Änderung oder Auflage | 115,90
bis 2.203,50

2.7 | Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung | 658,90



2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
jeweils nach Aufwand der Prüfung
| 1.234,80
bis 14.817,70

2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1
BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der
Wirkung
für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 33,60

2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines
Rücknahmesystems
nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7
Absatz
2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage
| 120,10
bis 2.282,50

2.7 | Überprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2
BattG

je Rücknahmesystem und Überprüfung
jeweils nach Aufwand der Überprüfung
| 615,00
bis 6.715,10


Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)

vorherige Änderung nächste Änderung

2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 124,70

2.9 | Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Sammelzielerreichung
Mittels
dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG | 0,80

2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG | 27,80
bis 529,70



2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 127,00

2.9 | Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Erreichung des Sammelziels
(dS-Faktor)
mittels
dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG | 0,80

2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG
jeweils nach Aufwand der Anordnung
| 28,60
bis 544,30

Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG

vorherige Änderung

3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnach-
folge
nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG
(Änderung von
Firma,
Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
ten
sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit
Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder Bevollmächtigter | 166,40

3.2 |
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
bindung
mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz
1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
Firma, Ort der Niederlassung
oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne
Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen

je Änderungssitzung | 4,60

3.3
| Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.16 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin-
dung
mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni-
schen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7
Absatz
6 BattG oder
nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach-
weise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek-
tronischen Datenverarbeitungssystems
im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder
im
Sinne des § 4 Absatz 3 BattG | 26,60
bis 239,60



3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge
nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung
(Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
oder
Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen
und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
Registrierungen
-
nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1
Satz
4 ElektroG oder
-
nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4
BattG
je Hersteller
oder
je Bevollmächtigter | 219,10

3.2
| Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in
Verbindung
mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder

nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten
elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder
des
§ 7 Absatz 6 BattG
oder

nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb
des
von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems
im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne
des
§ 4 Absatz 3 BattG | 27,40
bis 247,10

(heute geltende Fassung)