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Artikel 2 - Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (AsylVfBeschlGV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Integrationskursverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2015 IntV § 4a, § 5, § 8, § 9, § 22

Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten, sofern sie am Kurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht. Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt."

2.
Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zulassung für Teilnehmer nach § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auf drei Monate zu befristen."

3.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „sowie Angaben zum Aufenthaltstitel und zum Herkunftsland" eingefügt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten, der 50 Prozent des geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt befreit auf Antrag Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten."

5.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Übergangsregelung

(1) Das Bundesamt kann die Fahrtkosten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 nach dem bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Kostenvergütungsverfahren erstatten.

(2) Die Datenverarbeitung kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Fassung erfolgen.

(3) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten. Teilnehmer, die sich nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2016 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,20 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AsylVfBeschlGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylVfBeschlGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Integrationsgesetz
V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109
Artikel 4 InteV Änderung der Integrationskursverordnung
... Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, wird wie folgt ...