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Synopse aller Änderungen der EMASPrivilegV am 28.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. April 2012 durch Artikel 3 der 21. BImSchVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EMASPrivilegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EMASPrivilegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
EMASPrivilegV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen


(1) Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage wiederkehrende

1. Messungen nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. Messungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3. Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Messungen nach § 8 Abs. 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

(Text neue Fassung)

4. Messungen nach § 8 Abs. 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen soll die zuständige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage Funktionsprüfungen nach

1. § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung,

2. § 28 Abs. 1 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen in der jeweils geltenden Fassung,

3. § 10 Abs. 3 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe in der jeweils geltenden Fassung,

4. § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

mit eigenem Personal durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für die erstmalige Funktionsprüfung.



§ 7 Berichte


(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zuständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen eine vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen genügt. In der Umwelterklärung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 eingehalten sind.

(2) Der Betreiber einer EMAS-Anlage hat

1. eine Durchschrift des Berichts nach § 12 Abs. 6 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung,

vorherige Änderung

2. eine Durchschrift des Berichts nach § 8 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen in der jeweils geltenden Fassung,



2. eine Durchschrift des Berichts nach § 8 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in der jeweils geltenden Fassung,

3. eine Durchschrift des Berichts nach § 6 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung,

4. die Bescheinigung und die Berichte nach § 7 Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung in der jeweils geltenden Fassung

der zuständigen Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen; sind nach den Berichten die zu erfüllenden Anforderungen nicht eingehalten, so sind die Berichte unaufgefordert der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen unterliegen und der Genehmigung in einem Verfahren nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Einbeziehung der Öffentlichkeit bedürfen.