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§ 4 - Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung (BibuchhFPrV)

V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1819 (Nr. 42); aufgehoben durch § 16 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3070
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-6-53 Berufliche Bildung
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§ 4 Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.
Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen,

2.
Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten,

3.
Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen,

4.
Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen,

5.
Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden,

6.
Ein internes Kontrollsystem sicherstellen,

7.
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.

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Zitierungen von § 4 BibuchhFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BibuchhFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BibuchhFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BibuchhFPrV Schriftliche Prüfung (vom 17.12.2019)
... Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeweils ein anderer Handlungsbereich nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 einen Schwerpunkt bildet und die übrigen Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2 insgesamt ... 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 einen Schwerpunkt bildet und die übrigen Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2 insgesamt mindestens einmal in den drei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert ...
Anlage 2 BibuchhFPrV (zu § 11) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Angabe der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2 , 2. Angabe der Prüfungsergebnisse der drei schriftlichen Aufgabenstellungen in der ...