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§ 8 - Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung (BibuchhFPrV)

V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1819 (Nr. 42); aufgehoben durch § 16 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3070
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-6-53 Berufliche Bildung
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§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.


Text in der Fassung des Artikels 76 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 8 BibuchhFPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 76 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 BibuchhFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BibuchhFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BibuchhFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BibuchhFPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren ...
Anlage 2 BibuchhFPrV (zu § 11) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 8 , 8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der ...


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