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Änderung § 10 BibuchhFPrV vom 17.12.2019

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§ 10 BibuchhFPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 10 BibuchhFPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 76 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Bestehen der Prüfung und Zeugnis


(Text neue Fassung)

§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils die schriftliche und die mündliche Prüfung mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.

(3) Ist
die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:

1. die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,

2. die Prüfungsergebnisse nach § 9 Absatz 2, 3 und 4,

3.
die Befreiung vom schriftlichen Prüfungsteil der Ausbilder-Eignungsprüfung nach § 12 und

4. Befreiungen nach § 8; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und
der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für die schriftliche Prüfung und

2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) 1 Für
die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus der Bewertung für die schriftliche Prüfung und der Bewertung für die mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.