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Änderung § 15 BibuchhFPrV vom 17.12.2019

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§ 14 BibuchhFPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 15 BibuchhFPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 76 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 14 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 15 Übergangsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2015 angemeldete Prüfungen

1. zum 'Bilanzbuchhalter International (IHK)' oder zur 'Bilanzbuchhalterin International (IHK)',

2. zum 'Internationalen Bilanzbuchhalter (IHK)' oder zur 'Internationalen Bilanzbuchhalterin (IHK)',

3. zur Zusatzqualifikation 'Bilanzbuchhaltung International' oder

4. nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2485), die zuletzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,

werden bis zum 31. Juli 2019 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2018 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis zum 31. Juli 2019 zu Ende zu führen.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Juli 2019 zu Ende zu führen. § 11 Absatz 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.