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§ 2 - Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV)

V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934 (Nr. 42)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
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§ 2 Fachrichtungen



Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen:

1.
Pferdehaltung und Service,

2.
Pferdezucht,

3.
Klassische Reitausbildung,

4.
Pferderennen oder

5.
Spezialreitweisen.



 

Zitierungen von § 2 PferdewMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PferdewMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PferdewMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PferdewMeistPrV Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Pferdewirtschaftsmeister oder Pferdewirtschaftsmeisterin mit Angabe der nach § 2 gewählten ...
§ 7 PferdewMeistPrV Arbeitsprojekt
... der Produktion sowie der Vermarktung bezogen auf die von ihm gewählte Fachrichtung (§ 2 ) zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme ... Wahl der Aufgabe für das Projekt ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2 ) zu Grunde zu legen. Ebenso sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt ... des § 5 Absatz 2; hierbei ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2 ) zu beachten. (6) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem ...
§ 8 PferdewMeistPrV Schriftliche Prüfung
... Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2 ) zu beachten. (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung ...
§ 11 PferdewMeistPrV Arbeitsprojekt
... des § 9 Absatz 2; hierbei ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2 ) zu beachten. (6) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem ...
§ 12 PferdewMeistPrV Schriftliche Prüfung
... Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2 ) zu beachten. (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung ...