(1) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.
(2) Die Ausbildungssituation ist vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. Sie ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.
(3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 20 PferdewMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse ... Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 mit „ungenügend" oder 2. mehr als eine dieser Leistungen mit ... Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 und 2. Befreiungen nach § 18, wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der ...
B. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1934