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Änderung § 19 PferdewMeistPrV vom 12.11.2015

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§ 19 PferdewMeistPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 19 PferdewMeistPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Bewertungen in den Prüfungen


(1) Die drei Prüfungsteile nach § 4 sind gesondert zu bewerten.

(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils 'Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen' ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 7) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 8) nach folgender Formel zu bilden:

Note des Prüfungsteils = ((Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.

(Text alte Fassung)

(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils 'Betriebs- und Unternehmensführung' ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 11) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach (§ 12) nach folgender Formel zu bilden:

(Text neue Fassung)

(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils 'Betriebs- und Unternehmensführung' ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 11) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 12) nach folgender Formel zu bilden:

Note des Prüfungsteils = ((Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.

(4) Im Prüfungsteil 'Berufsausbildung und Mitarbeiterführung' ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts 'Berufsausbildung' aus der Bewertung der Ausbildungssituation (§ 15) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 16) nach folgender Formel zu bilden:

Note des Abschnitts Berufsausbildung = ((Note der Ausbildungssituation x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.

Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils 'Berufsausbildung und Mitarbeiterführung' eine Note aus der Bewertung der Leistung im Abschnitt Berufsausbildung nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§ 17) nach folgender Formel zu bilden:

Note des Prüfungsteils = ((Note des Abschnitts Berufsausbildung x 60) + (Note der Fallstudie x 40) / 100.

(5) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 18 entfällt diese Verpflichtung.