§ 10 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
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§ 10 Register für sicherheitsrelevante Ereignisse



(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Erfassung, Verarbeitung, Auswertung und Speicherung der ihm gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse.

(2) 1Die gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse werden in einer Ereignisdatei gespeichert. 2In der Datei werden erfasst:

1.
Luftfahrzeugart, Luftfahrzeugmuster oder Luftfahrzeugbaureihe,

2.
Ort, Datum, Hergang und Umstände des Ereignisses (Betriebsphase, Art des Ereignisses) sowie Ursachen des Ereignisses, soweit diese bekannt sind,

3.
Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeugs.

3Nicht gespeichert werden

1.
persönliche Angaben des Meldenden,

2.
Namen oder Anschriften von Einzelpersonen oder Unternehmen sowie

3.
das Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs.

(3) Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, in dem

1.
sich das sicherheitsrelevante Ereignis zugetragen hat,

2.
das Luftfahrzeug eingetragen ist,

3.
das Luftfahrzeug hergestellt wurde oder

4.
der Betreiber zugelassen ist,

über das sicherheitsrelevante Ereignis zu unterrichten.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt ermöglicht allen zuständigen Stellen, die für die Aufsicht in der Zivilluftfahrt oder für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt innerhalb der Europäischen Union eingerichtet und von den Mitgliedstaaten benannt sind, sowie der Europäischen Kommission den Zugriff auf die in der Ereignisdatei gespeicherten Informationen.



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