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§ 15 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
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§ 15 Schlepp- und Reklameflüge



(1) 1Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Luftfahrzeugführer seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
der Luftfahrzeugführer die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzt,

2.
das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen zur Feststellung der Flughöhen oder einem kalibrierten Datenaufzeichnungsgerät zur Darstellung von Flughöhe und Flugstrecke während des Flugs ausgerüstet ist,

3.
bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei Luftfahrzeuge in Formation fliegen, wobei der Abstand zwischen dem geschleppten Gegenstand des voranfliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfolgenden Luftfahrzeug sowie zwischen den Luftfahrzeugen mindestens 60 Meter betragen muss,

4.
die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Gegenständen ausdrücklich mit einschließt.

(2) 1Auf das Schleppen von Gegenständen zu anderen als zu Reklamezwecken ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht für Arbeitsflüge von Drehflüglern. 2Das Schleppen von Segelflugzeugen und Hängegleitern bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1; es genügt die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal.

(3) 1Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis nach Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur Verhinderung von Lärmbelästigungen, mit Auflagen verbinden. 2Sie kann insbesondere in Abweichung von § 37 höhere Sicherheitsmindesthöhen bestimmen und die Erlaubnis zeitlich beschränken.

(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen keiner Erlaubnis.

(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln sind verboten.



 

Zitierungen von § 15 LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.06.2021)
... 3 Satz 1 oder Absatz 4 über Kunstflüge zuwiderhandelt, 8. ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2, oder entgegen Absatz 5 einen Schlepp- oder Reklameflug ... 5 einen Schlepp- oder Reklameflug ausführt, 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 10. entgegen § 16 Absatz 3 einen Flug nach Sicht- oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... bis 150 EUR 13. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge ( § 15 LuftVO ) 60 bis 260 EUR 14. Erlaubnis für Außenstarts und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Artikel 4 LuftVOEV 2015 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... Nr. 1321/2014" ersetzt. 4. In Abschnitt V Nummer 17 wird die Angabe „§ 15 LuftVO" durch die Angabe „§ 18 LuftVO" ersetzt. 5. Abschnitt VI ... e) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 9 LuftVO" durch die Angabe „§ 15 LuftVO" ersetzt. f) In den Nummern 14 und 15 wird jeweils die Angabe ... ersetzt. f) In den Nummern 14 und 15 wird jeweils die Angabe „§ 15 LuftVO" durch die Angabe „§ 18 LuftVO" ersetzt. g) In Nummer 15a ...