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§ 19 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
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§ 19 Verbotene Nutzung des Luftraums



(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:

1.
das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen,

2.
der Aufstieg

a)
von Feuerwerkskörpern

aa)
der Kategorie F2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember,

bb)
der Kategorien F3, F4, P2 und T2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

b)
von ballonartigen Leuchtkörpern, insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen, während der Betriebszeit des Flugplatzes,

3.
der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräten, die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören.

(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.



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Frühere Fassungen von § 19 LuftVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
aktuell vorher 07.04.2017Artikel 2 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
vom 30.03.2017 BGBl. I S. 683
aktuellvor 07.04.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.06.2021)
... 12. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 startet oder landet, 13. entgegen § 19 Absatz 1 einen Luftraum nutzt, 14. ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 einen Luftraum ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... für die Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luft- raums ( § 19 Absatz 2 LuftVO ) 60 EUR 16. Erlaubnis nach § 20 LuftVO ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Artikel 4 LuftVOEV 2015 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... In Nummer 15a wird die Angabe „§ 15a Abs. 2 LuftVO" durch die Angabe „§ 19 Absatz 2 LuftVO" ersetzt. h) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 16 ...

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
Artikel 2 DrohnenV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012" ersetzt. 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Artikel 2 2. SprengV1ÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. ...