(1) Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
- 1.
- Fallschirmsprünge sowie den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen mit einer Gesamtmasse von Fallschirm und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,
- 2.
- Aufstiege von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
- 3.
- Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen,
- 4.
- Aufstiege von unbemannten Freiballonen, insbesondere Wetterballonen, folgender Klassen im Sinne von Anlage 2 Ziffer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012:
- a)
- schwer und mittelschwer,
- b)
- leicht, sofern der Aufstiegsort innerhalb von Flugplatzkontrollzonen liegt und die Gesamtmasse (Ballonhülle und Ballast) mehr als 500 Gramm beträgt,
- 5.
- Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen,
- 6.
- Massenaufstiege und Massendurchflüge von Brieftauben von und durch Flugplatzkontrollzonen,
- 7.
- Kunstflüge.
(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist im Fall von Absatz 1
- 1.
- Nummer 1 der Luftfahrzeugführer,
- 2.
- Nummer 2 der Starter des ungesteuerten Flugkörpers mit Eigenantrieb,
- 3.
- Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,
- 4.
- Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,
- 5.
- Nummer 5 der Fernpilot des unbemannten Luftfahrtsystems oder Flugmodells,
- 6.
- Nummer 6 der Starter der Brieftauben,
- 7.
- Nummer 7 der Luftfahrzeugführer.
(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Artikel 2 LuftRÄndG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung ... geltenden Fassung nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten." ersetzt. 3. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... oder Badezeiten, 9. in Kontrollzonen, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 eingeholt wurde, 10. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern ...
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
Artikel 2 DrohnenV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung ... Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012" ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Abschnitt 5a Betrieb von ... entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3, 9. unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über ...