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§ 29 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
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§ 29 Festlegungen im Funkverkehr



(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zuständig für die Festlegung

1.
der Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen und der Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst im Sinne der Anhänge SERA.8035, SERA.5005 Buchstabe i und SERA.5025 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,

2.
der Sprechfunkverfahren und der Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung.

(2) 1Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst durchgeführt. 2Hierbei sind die nach Absatz 1 Nummer 2 festgelegten Verfahren anzuwenden. 3Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache.

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Zitierungen von § 29 LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 LuftVO Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
... 1, § 16 Absatz 1 und 3, § 17 Absatz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, den §§ 28, 29 , 30, 31 Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 35 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 werden durch die ...
§ 44 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.06.2021)
... 23. entgegen § 26 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht mitführt, 24. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 ein festgelegtes Verfahren nicht anwendet, 25. entgegen § 31 Absatz 1 eine ...