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Änderung § 21a LuftVO vom 18.06.2021

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§ 21a LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 21a LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen


(Text neue Fassung)

§ 21a Zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947


vorherige Änderung

(1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen bedarf der Erlaubnis:

1. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit mehr als 5 Kilogramm Startmasse,

2. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Raketenantrieb, sofern
die Masse des Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,

3. unbemannte Luftfahrtsysteme
und Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten betrieben werden,

4. unbemannte Luftfahrtsysteme
und Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung,

5. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle aller Art bei Nacht im Sinne des
Artikel 2 Nummer 97 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

(2) 1 Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 und keines Nachweises nach Absatz 4 bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter Aufsicht von

1. Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet;

2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.

2 Absatz
1 Nummer 4 zweiter Teilsatz gilt entsprechend.

(3) 1 Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1. der beabsichtigte Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1 und die Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz, führen und

2.
der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist.

2 § 20
Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) 1 Steuerer von unbemannten Fluggeräten
mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in

1.
der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,

2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und

3.
der örtlichen Luftraumordnung

nach Satz 3 nachweisen. 2 Satz 1 gilt nicht, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt
und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.

3 Der Nachweis wird erbracht durch

1. eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder eine beglaubigte Kopie derselben,

2. eine Bescheinigung über eine bestandene
Prüfung von einer nach § 21d vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder

3. eine Bescheinigung
über eine erfolgte Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verein nach § 21e für den Betrieb eines Flugmodells.

(5) 1 Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis weitere Unterlagen beigefügt werden müssen. 2 Sie kann insbesondere noch verlangen:

1. den Nachweis, dass
der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte dem Aufstieg zugestimmt hat,

2. das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung
des Geländes und des betroffenen Luftraums für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen oder Flugmodellen,

3. weitere fachspezifische Bewertungen oder Gutachten, insbesondere zum Natur- und Lärmschutz, sofern diese im Einzelfall erforderlich sind.

(6) Schutzvorschriften insbesondere des Bundesnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, sowie das Naturschutzrecht
der Länder, sowie die Pflicht zur ordnungsgemäßen Flugvorbereitung im Sinne von Anhang SERA.2010 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleiben unberührt.



(1) Zuständige Behörde in der Betriebskategorie 'offen' für die Durchführung von Prüfungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist das Luftfahrt-Bundesamt.

(2) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Voraussetzungen und Verfahren nach Absatz 1 fest. 2 Dabei stellt es insbesondere sicher, dass nur solche Personen zu einer Prüfung für den Erwerb der in Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Punkt UAS. 3 OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe c in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genannten Bescheinigung zugelassen werden, die der zuständigen Stelle vor der Prüfung ein gültiges Identitätsdokument und bei Minderjährigkeit zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Teilnahme an der Prüfung vorgelegt haben.

(3) Für die Aufsicht
über den Betrieb unbemannter Fluggeräte in der Betriebskategorie 'offen' nach Artikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes zuständig.

(heute geltende Fassung)