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Änderung § 21f LuftVO vom 07.04.2017

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§ 21f LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2017 geltenden Fassung
§ 21f LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21f Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte


vorherige Änderung

 


Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen haben dafür Sorge zu tragen, dass diese bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen im Sinne von Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ausweichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)