Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Tierhalter jede Person, die
- 1.
- Milchkühe zur Erzeugung von Rohmilch hält und die Rohmilch an Rohmilchhändler oder Rohmilchverarbeiter verkauft oder
- 2.
- Tiere einer der in der Anlage aufgeführten Tierarten (Tierarten) hält und die Tiere an Tierhändler, Tierverarbeiter oder Tiermäster verkauft.