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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 5 - Tiersonderbeihilfenverordnung (TierSoBeihV)

V. v. 17.11.2015 BAnz AT 19.11.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BAnz AT 13.05.2016 V1
Geltung ab 20.11.2015; FNA: 7847-35-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Voraussetzungen des Zuschusses



Der Zuschuss wird auf Antrag des Tierhalters gewährt, soweit

1.
der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung

a)
Tierhalter ist und

b)
seinen Betriebssitz im Bundesgebiet hat,

2.
der Darlehensvertrag

a)
eine Laufzeit von mindestens 42 Monaten und höchstens 72 Monaten besitzt und

b)
mindestens ein tilgungsfreies Jahr zu Beginn der Darlehenslaufzeit vorsieht,

sowie

3.
hinsichtlich der vom Antragsteller verkauften Rohmilch oder Tiere eine Preisverringerung im Sinne des § 6 vorliegt, wobei die jeweiligen Erzeugnisse einer in der Anlage aufgeführten Tierkategorie (Tierkategorie) entstammen müssen.



 

Zitierungen von § 5 TierSoBeihV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TierSoBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSoBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TierSoBeihV Form und Höhe der Direktbeihilfe
...  abgeschlossen hat (Darlehensvertrag) und 2. der nach Maßgabe des § 5 Nummer 2 ein Darlehen zur Unterstützung der Zahlungsfähigkeit des Tierhalters zur ...
§ 6 TierSoBeihV Preisverringerung
... Die Preisverringerung im Sinne des § 5 Nummer 3 hat mindestens neunzehn Prozent nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu ...
Anlage TierSoBeihV (zu § 2 Nummer 2 und § 5 Nummer 3)