(1) Der Antrag hat zu enthalten:
- 1.
- bezüglich des Antragstellers dessen Namen, dessen Anschrift und eine Bankverbindung;
- 2.
- bezüglich des Tierhaltungsbetriebes dessen Namen und die Anschrift des Betriebssitzes und aller weiteren Betriebsstätten;
- 3.
- bezüglich der Tierhaltung die Angabe der Tierart und deren jeweiliger Tierkategorie, für die eine Preisverringerung geltend gemacht wird;
- 4.
- bezüglich des Darlehensvertrages den Namen und die Anschrift des Kreditinstitutes, das Datum des Abschlusses, die Höhe des Darlehensbetrages sowie das Ende der Laufzeit;
- 5.
- bezüglich der Preisverringerung die Angabe, hinsichtlich welcher Erzeugnisse sich der Preis in welchem Umfang verringert hat, wobei ergänzend sämtliche für die Berechnung der jeweiligen Preisverringerung erforderlichen Einzeldaten in einer Weise aufzuführen sind, dass die Berechnung der Preisverringerung nachvollziehbar ist.
(2) An Nachweisen sind dem Antrag beizufügen:
- 1.
- bezüglich der Tierhaltung ein entsprechender Nachweis, der insbesondere durch einen Auszug aus amtlichen Tierhaltungsregistern erfolgen kann;
- 2.
- bezüglich des Darlehensvertrages eine Vertragskopie einschließlich späterer Änderungen oder Zusätze;
- 3.
- bezüglich der Preisverringerung Kopien der Nachweise über sämtliche erzielten Verkaufserlöse in den betreffenden Zeiträumen, wobei vorrangig die Abrechnungen der Käufer heranzuziehen sind.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Einverständniserklärung beizufügen, mit der er der Bundesanstalt gestattet, die in Absatz 2 genannten Nachweise durch Einholung von Auskünften bei den mit den Nachweisen verbundenen Personen und amtlichen Stellen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und dabei insbesondere festzustellen, ob der Antragsteller sämtliche Verkäufe angegeben hat.
(4) Der Antrag mit den Nachweisen nach Absatz 2 und der Erklärung nach Absatz 3 ist bis zum Ablauf des 18. Dezember 2015 bei der Bundesanstalt zu stellen, wobei das von der Bundesanstalt auf deren Internetseite (www.ble.de) bekannt gemachte Antragsformular zu verwenden ist.
(5) Über die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben und Nachweise hinaus kann die Bundesanstalt von dem Antragsteller weitere Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.