(1) Unterschreitet die Summe der beantragten Zuschüsse die in §
4 Absatz 3 genannte Unionsbeihilfe um mindestens eine Million Euro, wird bezüglich der verbleibenden Unionsbeihilfe ein zweites Antragsverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durchgeführt.
(2) Sobald die Bundesanstalt auf der Grundlage der gestellten Anträge feststellt, dass die Voraussetzung für ein zweites Antragsverfahren erfüllt ist, macht sie dies im Bundesanzeiger unter Angabe des noch verfügbaren Beihilfevolumens bekannt. Die Antragsfrist beträgt einen Monat ab der Bekanntmachung nach Satz 1, worauf in der Bekanntmachung hinzuweisen ist.
(3) Auf das zweite Antragsverfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung für das erste Antragsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.
- abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 2 ein Tierhalter für einen zweiten von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag einen Antrag stellen darf und
- 2.
- an die Stelle des in § 7 Absatz 4 genannten Datums die sich aus Absatz 2 Satz 2 ergebende Frist tritt.