(1) Im Rahmen der Prüfung der Anträge erfolgt die nach Unionsrecht erforderliche Verwaltungskontrolle.
(2) Vor der Gewährung der Zuschüsse überprüft die Bundesanstalt in Form einer Stichprobenkontrolle mindestens ein Prozent der Anträge mittels einer Vor-Ort-Kontrolle.
(3) Ergeben sich nach der Gewährung des Zuschusses Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden Antrag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit der Antragsangaben und der Nachweise erneut überprüft.