Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes (BVerSchZusG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des BND-Gesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2015 BNDG § 3, § 5, § 9, § 9a

Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden."

2.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist."

3.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „für" das Wort „erhebliche" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die mit den Mitteln nach § 3 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln."

4.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Satz 5 bis 7" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3 erster Halbsatz" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 6" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BVerSchZusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerSchZusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
Artikel 2 InfoAustG Änderung des BND-Gesetzes
... BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt ...