Das
Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 4 des Gesetzes vom
21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 21a Satz 2 wird der Angabe „§ 493" die Angabe „§ 492 Absatz 4a," vorangestellt und wird das Wort „gilt" durch die Wörter „und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters gelten" ersetzt.
- 2.
- § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, wenn eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall nicht ausreicht, und mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen."
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2017