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§ 14 - Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)

V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1980 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 14 Handlungsbereich „Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen und auswerten"



(1) Im Handlungsbereich „Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen und auswerten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, durch Gesprächsführung Kunden zu gewinnen und zu binden, Anfrage-, Auftrags- und Reklamationsgespräche mit gewerblichen Kunden eigenverantwortlich zu führen und auszuwerten, Betriebsabläufe umfassend gegenüber Aufsichtsbehörden, Institutionen und Geschäftspartnern fachlich fundiert darzustellen und argumentativ zu vertreten sowie Verhandlungsgespräche insbesondere im Einkauf, Absatz und Vertrieb vorzubereiten und zu führen. Dabei soll die zu prüfende Person Instrumente zur Konfliktlösung anwenden und vermitteln.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
Ermitteln der Anforderungen und Bedürfnisse von gewerblichen Kunden und Geschäftspartnern,

2.
Unterbreiten und Erläutern komplexer Angebote,

3.
service- und erfolgsorientiertes Führen von Verkaufsgesprächen,

4.
Auswerten von Reklamationen und Beschwerden mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit dem Ziel der Qualitätsoptimierung,

5.
erfolgsorientiertes Führen eines Verhandlungsgesprächs mit Geschäftspartnern und

6.
Kommunizieren und Kooperieren mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder anderen Kontrollinstanzen bei Überprüfungen.





 

Frühere Fassungen von § 14 LmhFortbPrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 LmhFortbPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LmhFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LmhFortbPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LmhFortbPrüfV Teile des Fortbildungsabschlusses
... Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen nach den §§ 6 bis 24. (2) Die Prüfung der schwerpunktspezifischen ...
§ 18 LmhFortbPrüfV Praktische Prüfung (vom 17.12.2019)
... Kombination mit § 15, sowie 3. eine Gesprächssimulation auf der Grundlage von § 14 oder § 15. (2) Das Projekt für die Projektarbeit wird vom ...
Anlage 2 LmhFortbPrüfV (zu § 25) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... der geprüften Handlungsbereiche der praktischen Prüfung nach den §§ 12 bis 15 und Bewertung mit Punkten und als Note, 3. Benennung des gewählten ...