(1) Die schriftliche Prüfung umfasst alle Handlungsbereiche der §§
7 bis 11.(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden aus der Beschreibung einer betrieblichen Situation abgeleitet. Die Aufgaben werden handlungsbereichsübergreifend gestellt.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.