(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
- die schriftliche Prüfung nach § 17 und
- 2.
- in der praktischen Prüfung
- a)
- die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3,
- b)
- die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5,
- c)
- das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6,
- d)
- die Arbeitsaufgabe nach § 20 und
- e)
- die Gesprächssimulation nach § 21.
(3) 1Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,
- 2.
- die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent,
- 3.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,
- 4.
- die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und
- 5.
- die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.