Änderung § 13 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019

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§ 13 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 13 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren"


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Handlungsbereich 'Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren' soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Produkte zu entwickeln und zu vermarkten, Herstellungsprozesse zu planen und zu überwachen sowie Gastronomiekonzepte zu entwickeln und zu integrieren und dabei die schwerpunktspezifischen Kompetenzen zu nutzen.

(Text neue Fassung)

(1) Im Handlungsbereich 'Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produkte zu entwickeln und zu vermarkten, Herstellungsprozesse zu planen und zu überwachen sowie Gastronomiekonzepte zu entwickeln und zu integrieren und dabei die schwerpunktspezifischen Kompetenzen zu nutzen.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1. Erstellen eines Planes zur Organisation eines Gastronomiebetriebes,

2. Festlegen von Angebotspaletten,

vorherige Änderung

3. Herstellen, Anrichten und Erläutern eines anlass- oder themenbezogenen Snackarrangements nach vom Prüfling festgelegter Angebotspalette,



3. Herstellen, Anrichten und Erläutern eines anlass- oder themenbezogenen Snackarrangements nach von der zu prüfenden Person festgelegter Angebotspalette,

4. Erstellen eines Personaleinsatzplanes und

5. Unterweisen in der Herstellung, im Servieren und im Erläutern von Getränken.






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