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Änderung § 18 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019

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§ 18 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 18 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Praktische Prüfung


(1) Die praktische Prüfung umfasst

1. eine Projektarbeit auf der Grundlage von § 12 oder § 13,

2. eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12 oder § 13, jeweils in Kombination mit § 15, sowie

3. eine Gesprächssimulation auf der Grundlage von § 14 oder § 15.

(Text alte Fassung)

(2) Das Projekt für die Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben; Vorschläge des Prüflings können berücksichtigt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Das Projekt für die Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben; Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden.