§ 18 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 18 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Praktische Prüfung | |
(1) Die praktische Prüfung umfasst 1. eine Projektarbeit auf der Grundlage von § 12 oder § 13, 2. eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12 oder § 13, jeweils in Kombination mit § 15, sowie 3. eine Gesprächssimulation auf der Grundlage von § 14 oder § 15. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Projekt für die Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben; Vorschläge des Prüflings können berücksichtigt werden. | (Text neue Fassung) (2) Das Projekt für die Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben; Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden. |