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Änderung § 20 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019

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§ 20 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 20 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Arbeitsaufgabe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Rahmen der Arbeitsaufgabe soll der Prüfling

1. einen Teil des von ihm oder ihr erstellten Marketing- und Präsentationskonzeptes oder des Gastronomiekonzeptes praktisch umsetzen und

(Text neue Fassung)

(1) Im Rahmen der Arbeitsaufgabe soll die zu prüfende Person

1. einen Teil des von ihr erstellten Marketing- und Präsentationskonzeptes oder des Gastronomiekonzeptes praktisch umsetzen und

2. eine Schulungssimulation durchführen.

vorherige Änderung

(2) Bei Abgabe der Projektmappe reicht der Prüfling einen Vorschlag für die Arbeitsaufgabe beim Prüfungsausschuss ein und gibt die geplante Dauer der Schulungssimulation an. Die Schulungssimulation soll mindestens 30 und höchstens 60 Minuten dauern.

(3) Der Prüfungsausschuss legt die Arbeitsaufgabe und die Dauer der Schulungssimulation fest; dabei soll der Vorschlag des Prüflings berücksichtigt werden.

(4) In der Schulungssimulation soll der Prüfling Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der praktischen Umsetzung des Konzeptes anleiten und neue Betriebsabläufe vermitteln; dabei soll er oder sie die einzelnen Handlungsschritte vorführen und die Abläufe erläutern.

(5) Für die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe und für die Durchführung der Schulungssimulation stehen dem Prüfling einschließlich Vor- und Nachbereitung 300 Minuten zur Verfügung.



(2) Bei Abgabe der Projektmappe reicht die zu prüfende Person einen Vorschlag für die Arbeitsaufgabe beim Prüfungsausschuss ein und gibt die geplante Dauer der Schulungssimulation an. Die Schulungssimulation soll mindestens 30 und höchstens 60 Minuten dauern.

(3) Der Prüfungsausschuss legt die Arbeitsaufgabe und die Dauer der Schulungssimulation fest; dabei soll der Vorschlag der zu prüfenden Person berücksichtigt werden.

(4) In der Schulungssimulation soll die zu prüfende Person Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der praktischen Umsetzung des Konzeptes anleiten und neue Betriebsabläufe vermitteln; dabei soll sie die einzelnen Handlungsschritte vorführen und die Abläufe erläutern.

(5) Für die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe und für die Durchführung der Schulungssimulation stehen der zu prüfenden Person einschließlich Vor- und Nachbereitung 300 Minuten zur Verfügung.