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Änderung § 26 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019

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§ 26 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 26 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 26 Wiederholung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen"


vorherige Änderung

(1) Diesem Fortbildungsabschluss entsprechende Prüfungen nach den nach der Handwerksordnung in Kraft gesetzten Regelungen der Handwerkskammern, die vor Ablauf des 31. Dezember 2015 angemeldet wurden, werden bis zum 31. Dezember 2017 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt; insbesondere:

1. die Prüfung zum Verkaufsleiter/Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk (Bäckerei/Konditorei),

2. die Prüfung zum Verkaufsleiter/zur Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk,

3. die Prüfung zum Verkaufsleiter/zur Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk (HWK),

4. die Prüfung zum/zur Verkaufsleiter/Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk (Bäckerei),

5. die Prüfung zum/zur Verkaufsleiter/in im Nahrungsmittelhandwerk,

6. die Prüfung zum
oder zur Verkaufsleiter/in im Nahrungsmittelhandwerk (HWK), zum/zur 'Verkaufsleiter/in im Nahrungsmittelhandwerk',

7.
die Prüfung zum/zur 'Verkaufsleiter/in im Nahrungsmittelhandwerk (HWK)',

8. die Prüfung zum anerkannten Abschluss 'Verkaufsleiter im Nahrungsmittelhandwerk (HWK)/Verkaufsleiterin im Nahrungsmittelhandwerk (HWK)'.

(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. September 2016 angemeldet werden, kann der Prüfling die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist in dem Fall bis zum 31. Dezember 2017 zu Ende zu führen.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag
des Prüflings auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Dezember 2017 zu Ende zu führen. § 24 Absatz 3 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.



(1) Ist die schriftliche oder die praktische Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt werden.

(2) Die zu prüfende Person muss die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle beantragen.

(3) Wer
die praktische Prüfung nicht bestanden hat und innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nichtbestehens dieser Prüfung die Wiederholungsprüfung beantragt, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn diese in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden ist.

(4) Auf Antrag kann im
Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch eine bereits bestandene Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.