Tools:
Update via:
§ 6 - Schornsteinfegermeisterverordnung (SchoMstrV)
V. v. 11.11.2015 BGBl. I S. 1987 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-3-197 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-3-197 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Schornsteinfeger-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Auftrag nachfolgende Arbeiten auszuführen:
- 1.
- eine Feuerstättenschau durchführen,
- 2.
- Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit einer Abgasanlage und einer Leitung zur Abführung von Verbrennungsgasen feststellen und dokumentieren,
- 3.
- eine Feuerungs- oder Lüftungsanlage oder eine sonstige Einrichtung überprüfen, messen und Reinigungsmaßnahmen festlegen; die Prüf- und Messergebnisse dokumentieren,
- 4.
- Mängel an baulichen und technischen Anlagen erkennen, beurteilen und dokumentieren sowie erforderliche Maßnahmen durchführen,
- 5.
- eine Feuerungs- oder Lüftungsanlage oder eine sonstige Einrichtung gesamtenergetisch bewerten und Maßnahmen zur bedarfsgerechten Effizienzsteigerung einleiten.
(3) Für die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11775/a195444.htm