Artikel 1 - Dreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (30. BtMÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2015 BtMG Anlage I, Anlage II

Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2015 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

1.
In Anlage I wird die folgende Position alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

INNandere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
„-Clephedron
(4-CMC, 4-Chlormethcathinon)
1-(4-Chlorphenyl)-2-
(methylamino)propan-1-on".


2.
In Anlage II werden die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

INNandere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
„-Diclazepam
(2'-Chlordiazepam)
7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1-methyl-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-
2-on
-Flubromazepam7-Brom-5-(2-fluorphenyl)-1,3-
dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
-MDMB-CHMICAMethyl{2-[1-(cyclohexylmethyl)-1H-
indol-3-carboxamido]-3,3-
dimethylbutanoat}
-3-Methoxyphencyclidin
(3-MeO-PCP)
1-[1-(3-Methoxyphenyl)cyclohexyl]
piperidin
-NM-2201
(CBL-2201)
Naphthalin-1-yl[1-(5-fluorpentyl)-1H-
indol-3-carboxylat]".


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Zitierungen von Artikel 1 Dreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 30. BtMÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 30. BtMÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 31.05.2016 BGBl. I S. 1282
Artikel 1 31. BtMÄndV Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2015 (BGBl. I S. 1992) geändert worden ist, werden wie folgt ...


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