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§ 6 - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)

V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit



(1) 1Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. 3Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, insbesondere in folgenden Bereichen:

1.
allgemeine Grundausbildung,

2.
Dienstposten-, Laufbahn- und Einsatzausbildung,

3.
Dauereinsatzaufgaben,

4.
Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste,

5.
Dienst in kurativen Sanitätseinrichtungen,

6.
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine und

7.
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.



 

Zitierungen von § 6 SAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SAZV Ruhepausen und Ruhezeiten 1)
... werden. (4) Von den Absätzen 1 und 3 kann in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden. --- 1) § 7 dient der Umsetzung der ...
§ 14 SAZV Nachtdienst (vom 01.01.2021)
... in dem Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen. § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt ...
§ 17a SAZV Ansparen bei Langzeitkonten (vom 30.09.2022)
... Soldatengesetzes vorliegen - dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. (2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 1 2. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für 1. Soldatinnen und Soldaten, die ...
Artikel 3 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... 2 des Soldatengesetzes vorliegen - dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. (2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch ...