(1) Bei Tätigkeiten nach §
30c Absatz 4 des
Soldatengesetzes sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 nicht anzuwenden.
(2)
1Zeiten, während derer Tätigkeiten nach §
30c Absatz 4 des
Soldatengesetzes verrichtet werden, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt.
2Das gilt auch für Freistellungszeiten, die aus Diensten nach §
30c Absatz 4 des
Soldatengesetzes resultieren.