Änderung § 17b SAZV vom 30.09.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 2. SAZVÄndV am 30. September 2022 und Änderungshistorie der SAZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17b SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 17b SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Ausgleich für das Zeitguthaben auf dem Langzeitkonto wird auf Antrag durch Dienstbefreiung gewährt. 2 Während der Dienstbefreiung werden Geld- und Sachbezüge, auf die im Zeitraum des Abbaus von Zeitguthaben entsprechend dem diesem Zeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein Anspruch besteht, fortgezahlt. 3 Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Zeitguthaben besteht nicht. 4 Mehrarbeitsstunden nach § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes sind vorrangig auszugleichen.

(2) 1 Der Antrag auf Dienstbefreiung kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. 2 In diesem Fall ist mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Dienstbefreiung im beantragten Umfang möglich ist. 3 In den letzten zwölf Monaten vor Dienstzeitende bedarf es für die Ablehnung zwingender dienstlicher Gründe.

(3) 1 Eine Dienstbefreiung ist für ganze Tage oder durch Verkürzung der Arbeitszeit möglich. 2 Ganztägige Dienstbefreiungen für einen zusammenhängenden Zeitraum sind grundsätzlich auf drei Monate begrenzt. 3 Sofern die ganztägige Dienstbefreiung einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Wochen überschreitet, soll sie mindestens drei Monate vor dem Datum des gewünschten Beginns der Dienstbefreiung beantragt werden. 4 Die Kombination der Dienstbefreiung mit einem Hinausschieben des Ruhestands nach § 44 Absatz 1 Satz 3 oder § 44 Absatz 1 Satz 4 des Soldatengesetzes ist ausgeschlossen.

(4) Eine gewährte Dienstbefreiung wird nur durch Mutterschutz oder Elternzeit unterbrochen.

(5) 1 Eine gewährte Dienstbefreiung kann ausnahmsweise widerrufen oder unterbrochen werden, wenn bei Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. 2 Mehraufwendungen, die der Soldatin oder dem Soldaten durch einen dienstlich begründeten Widerruf oder durch eine dienstlich begründete Unterbrechung der Dienstbefreiung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.

(6) Ein zum Dienstzeitende noch auf dem Langzeitkonto vorhandenes Zeitguthaben verfällt.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed