Änderung § 22 SAZV vom 30.09.2022

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§ 22 SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 22 SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen


(Text alte Fassung)

Die Vorgesetzten sollen unter Berücksichtigung der militärischen Lage die besonderen zeitlichen Belastungen der Soldatinnen und Soldaten so gering wie möglich halten und nach Phasen extremer Belastung Ruhezeiten und Ruhepausen gewähren.

(Text neue Fassung)

Die Vorgesetzten sollen unter Berücksichtigung der militärischen Lage die besonderen zeitlichen Belastungen der Soldatinnen und Soldaten so gering wie möglich halten und nach Phasen extremer Belastung Zeiten der Regeneration gewähren.




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