(1) Bei Tätigkeiten nach §
30c Absatz 4 des
Soldatengesetzes sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 nicht anzuwenden.
(2)
1Zeiten, während derer Tätigkeiten nach §
30c Absatz 4 des
Soldatengesetzes verrichtet werden, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt.
2Das gilt auch für Freistellungszeiten, die aus Diensten nach §
30c Absatz 4 des
Soldatengesetzes resultieren.
(1)
1Bei den in
§ 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen.
2Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach
§ 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet.
3Die Anordnung erfolgt bei den in
§ 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche oder durch den Kommandeur des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr.
4Diese können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen.
(2)
1Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach
§ 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen.
2Die hierbei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.
Die Vorgesetzten sollen unter Berücksichtigung der militärischen Lage die besonderen zeitlichen Belastungen der Soldatinnen und Soldaten so gering wie möglich halten und nach Phasen extremer Belastung Zeiten der Regeneration gewähren.
(1) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach
§ 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen werden.
(2)
1Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen einer Tätigkeit nach
§ 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes Dienst verrichtet worden ist, besteht Anspruch auf Freistellung vom Dienst für einen Tag.
2Dies gilt nicht
- 1.
- für Kalendertage, für die ein Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird,
- 2.
- in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatengesetzes genannten Fällen,
- 3.
- für Verlegetage, an denen ausschließlich Reise- oder Wartezeiten entstehen, sowie für ganztägige Zeiten der Regeneration.
(3) Für Tätigkeiten nach
§ 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist nach Beendigung der Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss an diese für mindestens einen Tag, bei besonders hoher individueller Belastung während der Tätigkeit für mehrere Tage, Freistellung vom Dienst aus bestehenden Ansprüchen nach Absatz 2 anzuordnen
- 1.
- innerhalb von einem Monat vor Beginn der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst für mindestens fünf zusammenhängende Tage gewährt werden,
- 2.
- innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst für mindestens 14 zusammenhängende Tage gewährt werden.